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Dokument-ID: 074152
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 6. Auslegung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthumlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.