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Dokument-ID: 050867
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 140.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Mit der Vollziehung sind betraut:
- hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;
- hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;
- im übrigen das Bundesministerium für Justiz.