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Dokument-ID: 050766
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 64.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung des Klägers von der Bewilligung einer Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet, aus was immer für einem Grund unterblieben sein, so erlischt das Klagerecht auf deren Löschung gegen dritte Personen, die weitere bücherliche Rechte darauf in gutem Glauben erworben haben, erst binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die angefochtene Einverleibung bei dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist.