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Judikatur | Leitsatz
Mehrheits-/Einstimmigkeitserfordernis bei Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft
Der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft dient die Eigentümerversammlung. Jedoch können Beschlüsse auch auf anderem Weg zustande kommen, wie etwa auf schriftlichem Weg in Form einer Unterschriftenliste (Umlaufbeschlüsse). Dabei bedarf es auch keiner hervorgehenden Beschlussfassung bzw Verständigung über die Vorgehensweise. Zum Zustandekommen einer Entscheidung durch einen schriftlichen Umlaufbeschluss kommt es erst, wenn jedem Miteigentümer die Äußerungsmöglichkeit geboten wurde. Gebunden sind die Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung, wenn diese allen anderen Beteiligten zugegangen ist.