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Vorschrift
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG)
§ 10. Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
idF BGBl. I Nr. 90/2021 | Datum des Inkrafttretens 28.05.2021 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und | |||||||||
3. | die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG). | |||||||||
Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
(BGBl. I Nr. 100/2021)