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Judikatur | Leitsatz
Änderung an allgemeinen Teilen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – „Außenhaut“ des Gebäudes und wichtiges Interesse
OGH: Der erkennende Senat geht im Regelfall davon aus, dass die „Außenhaut“ des Gebäudes – jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. So wird etwa in 5 Ob 95/93 in einem Fall von Änderungen an den Fassadenfenstern zur Begründung der Notwendigkeit einer Genehmigung nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975 darauf hingewiesen, dass die Fassade als allgemeiner Teil (als „Außenhaut“) des Hauses zu werten sei. Gleiches, nämlich eine Inanspruchnahme allgemeiner Teile in Form der „Außenhaut“ des Hauses, liegt bei Werbeankündigungen an der Fassade, bei der Versetzung einer Außentür, der Verglasung einer Loggia oder der Errichtung eines Wintergartens vor, weshalb solche Maßnahmen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu beurteilen sind.