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Dokument-ID: 160081
Vorschrift
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 15. Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
idF BGBl. I Nr. 101/2021 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2021
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Abgebers oder auch nur eines Abnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(BGBl. I Nr. 101/2021)