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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Schützt Unkenntnis einer Vertragspartei vor dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts?
OGH: Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn die Parteien die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, auf das die Norm dem Wortlaut nach nicht anzuwenden ist, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft. Nach bereits seit langem verfestigter jüngerer Rechtsprechung des OGH kommt es bei der Beurteilung nicht auf eine Umgehungsabsicht der Parteien an; es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Die Vertragsparteien müssen grundsätzlich nicht einmal Kenntnis davon haben, dass das mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Ziel nach der Intention des Gesetzgebers unerwünscht ist. Entscheidend ist immer nur, ob sie ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen.