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Dokument-ID: 130918
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 67. Zurückweisung des Revisionsrekurses
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.