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Dokument-ID: 050828
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 106. 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde.
(2) Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.