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Dokument-ID: 050793
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
2. Erfordernisse
§ 84.
idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012
In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind; bei juristischen Personen sind die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben.
(BGBl. I Nr. 30/2012)