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Dokument-ID: 050810
DRITTER ABSCHNITT
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
DRITTER ABSCHNITT
Von der Erledigung der Gesuche
1. Prüfung und Entscheidung
§ 93.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.