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Dokument-ID: 050741
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 40. b) Rechtfertigung
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.