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Dokument-ID: 075141
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1051.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist keine Zeit zur Uebergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Theile ein Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§ 1048 – 1050) auf den Zeitpunct der Uebergabe selbst anzuwenden; in so fern die Parteyen nicht etwas Anderes festgesetzt haben.