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Dokument-ID: 050722
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
5. Urkunden
§ 26.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
(1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.
(2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.