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Dokument-ID: 050745
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
§ 44.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten Rechtes schon anhängig, so bedarf es, solange nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vormerkung ausgedehnt werden darf, keiner besonderen Rechtfertigungsklage.