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Dokument-ID: 050716

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)

Inhaltsverzeichnis

4. Bücherlicher Vormann

§ 21.

idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955

Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.