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Dokument-ID: 050716
Vorschrift
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955)
4. Bücherlicher Vormann
§ 21.
idF BGBl. Nr. 39/1955 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1955
Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.