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Dokument-ID: 099349

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Zahlung der Gebühr

idF BGBl. Nr. 576/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

(1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.