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Dokument-ID: 086604
Vorschrift
Zustellgesetz (ZustG)
§ 3. Durchführung der Zustellung
idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 5/2008)