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Dokument-ID: 086605
Vorschrift
Zustellgesetz (ZustG)
§ 4. Stellung des Zustellers
idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.
(BGBl. I Nr. 5/2008)