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Dokument-ID: 086608
Vorschrift
Zustellgesetz (ZustG)
§ 7. Heilung von Zustellmängeln
idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
(BGBl. I Nr. 5/2008)