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Zu Rückforderungsansprüchen bei Zinsbefreiung oder Zinsminderung und deren Verjährungsfrist
OGH: Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts entscheidet darüber, ob es zu einer (gänzlichen) Zinsbefreiung oder („nur“) einer Zinsminderung kommt. In beiden Fällen tritt diese ex lege (von Gesetzes wegen) – für die Dauer der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung – ein, wenn das Bestandobjekt entweder bereits bei der Übergabe so mangelhaft war oder während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers dermaßen mangelhaft wurde, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt (§ 1096 ABGB). Auf dieser Grundlage entstandene Bestandzinsüberzahlungen können bereicherungsrechtlich (§ 1431 ABGB) zurückgefordert und/oder gegen laufende bzw spätere Bestandzinsforderungen aufgerechnet werden, vorausgesetzt, der Bestandnehmer befand sich bei der Zahlung in einem Irrtum (auch Rechtsirrtum). Einem Bestandnehmer, der trotz seiner Zweifel hinsichtlich ihres Bestehens die Bestandzinsschuld bezahlte, steht ein auf § 1431 ABGB gestützter Rückforderungsanspruch hingegen nicht zu.