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Dokument-ID: 159219
Vorschrift
Maklergesetz (MaklerG)
§ 4. Vermittlung; Abschluß
idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.