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Dokument-ID: 159226
Vorschrift
Maklergesetz (MaklerG)
§ 11. Verjährung
idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996
Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.