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Judikatur | Leitsatz
Zum Unterlassungsanspruch von ortsunüblichen Lichtimmissionen: Beispiel Pool-Beleuchtung
OGH: Im Anlassfall sind die Streitteile Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Auf der Liegenschaft der Beklagten befindet sich ein Swimmingpool mit unterhalb der Wasseroberfläche installierter Poolbeleuchtung. Die Lichtimmission betrifft das Obergeschoss des Hauses der Klägerin, insbesondere das Schlafzimmer. Ist die Beleuchtung eingeschaltet, ist es in den betroffenen Räumen nur dann vollständig dunkel, wenn die Rollläden zur Gänze geschlossen sind. Wenn die Poolbeleuchtung in den Dunkelstunden eingeschaltet und das Wasser zusätzlich in Bewegung ist, wird die maximal zulässige Lichtstärke nach der ÖNORM O1052 überschritten und eine Blendwirkung erzeugt. Vor Sonnenuntergang ist eine Blendung nicht oder kaum wahrnehmbar. Die Beklagten schalteten aus Rücksichtnahme auf die Klägerin die Beleuchtung nur noch sehr selten, nämlich ca sechs Mal innerhalb eines Sommerhalbjahres, jeweils von ca 20:30 Uhr bis 22:30 Uhr, ein.