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Dokument-ID: 130917
Vorschrift
Außerstreitgesetz (AußStrG)
§ 66. Revisionsrekursgründe
idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
- ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
- das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
- der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
- der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.