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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1158. Endigung des Dienstverhältnisses.
idF BGBl. I Nr. 121/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2021
(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3) Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. I Nr. 153/2017 iVm BGBl. I Nr. 121/2021 aufgehoben.)