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Dokument-ID: 075613

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1486a. Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 125/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.