Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 2133 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4317) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4317) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Dokument-ID: 128846
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 63. Bewilligung der Exekution
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
- Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
- den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
- die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
- bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögensteile;
- die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes.