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Dokument-ID: 111758
Vorschrift
Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)
§ 10.
idF BGBl. Nr. 3/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930
Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Forderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des durch die vorzeitige Zahlung etwa erlittenen Nachteiles vorbehalten.