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Judikatur | Leitsatz
Stellt das häufige Fotografieren anderer Mieter ein unleidliches Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG dar?
OGH: Der „erheblich nachteilige Gebrauch“ gem § 1118 1. Fall ABGB umfasst sowohl den Tatbestand des „nachteiligen Gebrauchs“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG, als auch jenen des „unleidlichen Verhaltens“ iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG. Ein „unleidliches Verhalten“ liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird. Vorausgesetzt werden erhebliche Störungen des friedlichen Zusammenlebens, wobei ein Vorfall dann als schwerwiegend gilt, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu verleiden. Entscheidend ist nicht, ob Abhilfe auf andere Art als durch Kündigung möglich ist, sondern ob ein gedeihliches Zusammenleben der „Mitbewohner“ weiterhin gewährleistet ist.