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Dokument-ID: 429116
Vorschrift
Denkmalschutzgesetz (DMSG)
§ 27. Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
idF BGBl. I Nr. 41/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2024
Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.
(BGBl. I Nr. 41/2024)