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Dokument-ID: 671689
Vorschrift
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
§ 7a. Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
idF BGBl. I Nr. 33/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
(BGBl. I Nr. 33/2014)