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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Ist die Bewertung des Sachverständigen bei Zuschlägen zum Richtwert für das Gericht bindend?
OGH: Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Hauptmietzinses sieht § 16 Abs 2 MRG eine Gesamtschau vor, die auf die allgemeine Verkehrsauffassung und die Erfahrung des täglichen Lebens abstellt. Es wäre folglich nicht im Sinne dieser Bestimmung, sämtliche Ausstattungsdetails, selbst die winzigsten, gesondert zu bewerten und in der Folge die so ermittelten Zuschläge formalistisch zu addieren. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten betreffend die Ausstattung der Wohnung kann daher nur ein Kontrollinstrument sein. Die Justierung hat im Einzelfall nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.