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Dokument-ID: 179052
Vorschrift
Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)
§ 14. Letzte Tagebuchzahl
idF BGBl. Nr. 550/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981
In jeder Einlage ist im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung in der Aufschrift die Tagebuchzahl der jeweils letzten vollzogenen Eintragung unter Beifügung der Jahreszahl als letzte Tagebuchzahl ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung ist gleichzeitig mit der Löschung der Plombe gemäß § 13 Abs. 1 zu berichtigen. Ein Beschluß des Grundbuchsgerichts ist hierfür nicht erforderlich.