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Dokument-ID: 181086
Vorschrift
Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
§ 6. Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
idF BGBl. I Nr. 125/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
(1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln:
- laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern für Gebäude;
- laufend von den Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; (BGBl. I Nr. 125/2009)
- in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4;
- in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 6.
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 durch die Gemeinden hat über die Online- Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(BGBl. I Nr. 125/2009)
(3) Die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.