Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
-
Tools
Ihre Suche nach allgemeine lieferte 2133 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4317) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (4317) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Dokument-ID: 128804
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 30. Vollzugszeit
idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
(1) Das Vollstreckungsorgan hat die Zeit des Vollzugs selbst zu wählen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, wann der Vollzug am wahrscheinlichsten erfolgreich durchgeführt werden kann.
(2) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr darf das Vollstreckungsorgan Exekutionshandlungen nur
- in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution nicht anders erreicht werden kann, oder
- wenn ein Vollzugsversuch an Werktagen zur Tageszeit erfolglos war, vornehmen.