Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 2282 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5855) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5855) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
- (2282) Vorschrift Vorschrift x (2282)
- (2213) Judikatur Judikatur (2213)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (565) News News (565)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(459)
Muster
Muster
(459)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (82) Checkliste Checkliste (82)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (85) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (85)
- (1) Textbaustein Textbaustein (1)
- (181) Vertragsmuster Vertragsmuster (181)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 281a. Versendung und Ausschluss derselben
idF BGBl. I Nr. 100/2016 | Datum des Inkrafttretens 02.01.2017
(1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
(2) Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach § 259 Abs. 1a handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
(BGBl. I Nr. 100/2016)
(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.
(BGBl. I Nr. 37/2008)