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Vorschrift
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz (WWG)
§ 22.
idF BGBl. Nr. 130/1948 | Datum des Inkrafttretens 06.08.1948
(1) Die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Amtshandlungen, Urkunden, Protokolle, Eingaben, amtlichen Ausfertigungen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die vom Fonds ausgegebenen Teilschuldverschreibungen sind von Kapitalsverkehrssteuern befreit.
(3) Werden Wiederaufbauvorhaben aus Mitteln des Fonds gefördert, so sind die zur Durchführung eines solchen Vorhabens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Für die grundbücherliche Durchführung solcher Rechtsgeschäfte sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.
(4) Die Begünstigungen nach Abs. (3) finden auch auf Rechtsgeschäfte und grundbücherliche Eintragungen Anwendung, die einem durch andere bundes- oder landesgesetzliche Förderungsmaßnahmen begünstigten Wiederaufbau dienen. Sind solche Rechtsgeschäfte vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen oder die Eintragungen vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden, tritt diese Befreiung nur in jenen Fällen ein, in denen die Gebühren unter Hinweis auf diesen Verwendungszweck auf Ansuchen gestundet wurden.