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Dokument-ID: 144357
Vorschrift
Jurisdiktionsnorm (JN)
§ 30. Delegation.
idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist ein Gericht aus einem der im §. 19 vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe die Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.