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Dokument-ID: 1128421
Albert Scherzer | Judikatur | Leitsatz
Dringendes Wohnbedürfnis eines Geschäftsführers (GmbH)
OGH: Das dringendes Wohnbedürfnis, in diesem Fall eines GmbH-Geschäftsführers, kann dann nicht mehr angenommen werden, wenn eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. Die alternative Wohnmöglichkeit muss rechtlich gleichwertig und abgesichert sein. Ob nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.