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Dokument-ID: 1093919
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 441. Einzelverkäufe
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betrieb des Schuldners können nur wegen Benachteiligungsabsicht nach § 439 Z 1 bis 3 angefochten werden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)