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Dokument-ID: 130891

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Rechtskraft

idF BGBl. I Nr. 111/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Soweit eine Partei einen Beschluss nicht mehr anfechten kann, erwächst er ihr gegenüber in Rechtskraft.