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Dokument-ID: 217861
Vorschrift
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
§ 7. Angeld und Reugeld
idF BGBl. I Nr. 6/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.