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Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz
Zur Berechnung des Lagezuschlags und Verbot des Lagezuschlags
OGH: Die Methode, mithilfe welcher die Höhe des Lagezuschlags berechnet wird, ist in § 16 Abs 3 MRG geregelt. Da diese Bestimmung genaue Regeln zur Ermittlung des Lagezuschlags vorsieht, kommt den Gerichten ein Ermessensspielraum nicht zu. Zu deren Ermittlung ist nach gesetzlicher Anordnung zunächst der der Lage des Hauses entsprechende Grundkostenanteil je m² Nutzfläche zu berechnen. § 16 Abs 3 MRG ist nach der Rechtsprechung des Fachsenats dahingehend auszulegen, dass zur Ermittlung des Lagezuschlags grundsätzlich die in der jeweiligen Gegend üblichen Grundpreise für unbebaute, aber für Wohnbauten geeignete Grundstücke festzustellen sind (RS0114795). Auch ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger hat im Rahmen seines Gutachtens die rechtlichen Vorgaben des § 16 Abs 3 MRG zu beachten. Seine Aufgabe ist es, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse, die Methode auszuwählen, die zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag maßgeblichen strittigen Tatfragen am besten geeignet ist. Ist es nicht möglich, unbebaute Vergleichsobjekte in der Umgebung des Bestandobjekts zu finden, ist im Zuge der Vergleichswertmethode auf Transaktionen zurückzugreifen, bei denen die wertlos gewordene Bebauung abgerissen wurde. Dies ist vom berichtigend auszulegenden Wortlaut des § 16 Abs 3 MRG umfasst (5 Ob 170/18p).