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Dokument-ID: 1046212

Daniela Kostal | Judikatur | Leitsatz

Zur Mietkündigung nach erheblich nachteiligem Gebrauch von Allgemeinflächen

OGH: Wie von der Klägerin vorgebracht, lag ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes vor, welcher zur Mietkündigung rechtfertige. Dieser nachteilige Gebrauch äußerte sich in massiven Geruchsbelästigungen durch die Entsorgung von Speiseresten im Restmüll, im Benützen von Abstellplätzen anderer Mieter, der Unterlassung von vertraglich vereinbarten Thermenwartungen, und etlichen mehr. Auch wenn in § 30 Abs 2 Z 3 MRG nicht explizit genannt, so stellen die darin genannten Kündigungsgründe bloß eine demonstrative Aufzählung dar, die den nachteiligen Gebrauch der Mieterin im gegenständlichen Fall miteinschließe. . Die von der beklagten Partei und Mieterin vorgebrachte Ansicht, die Mietkündigung folge eben nicht jenen in § 30 Abs 2 Z 3 MRG 2002 genannten Gründen, wurde somit vom Gericht verneint.

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