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Dokument-ID: 254955
Zum Begriff der „Einmahnung“ iSd § 1118 ABGB
OGH: Unter den Begriff der „Einmahnung“ des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert; die begehrten Mietzinse und Perioden waren aus dem Schreiben vom 08.05.2007 jedenfalls erkennbar, auch aufgrund der Bezeichnung „Zahlungserinnerung“ konnte kein ernsthafter Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei um eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB handelte.