Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Wohnrecht
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Kommentar
-
Muster
Ihre Suche nach eine lieferte 2282 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5854) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (5854) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
- (2282) Vorschrift Vorschrift x (2282)
- (2213) Judikatur Judikatur (2213)
- (90) Kommentare Kommentare (90)
- (564) News News (564)
- (246) Praxiswissen Praxiswissen (246)
-
(459)
Muster
Muster
(459)
- (1) Beschluss Beschluss (1)
- (82) Checkliste Checkliste (82)
- (3) Erklärung Erklärung (3)
- (1) Formular Formular (1)
- (73) Grundbuchsgesuch Grundbuchsgesuch (73)
- (30) Korrespondenz Korrespondenz (30)
- (85) Schriftsatzmuster Schriftsatzmuster (85)
- (1) Textbaustein Textbaustein (1)
- (181) Vertragsmuster Vertragsmuster (181)
- (2) Vertragsvorlage Vertragsvorlage (2)
-
Datum
- Alle Themen
- Vorschrift x
- Jedes Datum
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 272a. Versteigerungsedikt
idF BGBl. I Nr. 37/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2008
(1) Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
(2) Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
- der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
- der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
- ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.
(3) Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
(4) Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
(5) Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn
- vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
- .bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.
(BGBl. I Nr. 37/2008)