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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 4. Übergangsbestimmung
idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)
(1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).
(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden.