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Dokument-ID: 1093914
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 437. Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts
idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.
(BGBl. I Nr. 86/2021)